Gesetzliche Anforderungen Kassen
u.a. TSE, DSfinV-K, KassenSichV, GoBD

Alle von uns angebotenen Registrierkassen, Kassensysteme und Kassensoftware erfüllen laut unseren Herstellern alle gesetzlichen Anforderungen, sind GoBD- & GDPdU-konform, haben eine TSE-Schnittstelle und eine einheitliche Schnittstelle für den Betriebsprüfer nach DSfinV-K (oder sind fristgerecht umrüstbar). Sie erhalten bei Kauf eine schriftliche Bestätigung.

Eine Kasse muss aktuell viele verschiedene Anforderungen erfüllen, um bei einer Prüfung nicht beanstandet zu werden. Anbei geben wir Ihnen einen kleinen Überblick. Für eine höhere Sicherheit können Sie unter der Telefonnummer 03726 79 79 0 – 0 eine individuelle Beratung zur Kassensicherheit buchen. 

Wir bieten Ihnen ein breites Angebot an konformen  TSE Kassen und TSE Waagen an. Von der kleinen Registrierkasse bis hin zum Touchsystem. Bisher konnten wir 2000 Kunden vor Zuschätzungen schützen. Hier finden Sie eine Auswahl an TSE konformen Kassen. Gern können Sie die Kasse auch unbürokratisch über unsere Firma finanzieren. 

Am Ende dieser Seite finden alle betreffenden Gesetzestexte und BMF-Schreiben in der Originalfassung.


Zeitlicher Ablauf der gesetzlichen Anforderungen:

1.1.2.2024 neue Pflichtangaben für den Kassenbon

Zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen an den Kassenbon wie zum Beispiel

  • Name und Anschrift
  • Datum
  • Menge und Bezeichnung des Artikels oder Dienstleistung
  • Gesamtsumme und Steuerausweis
  • Betrag je Zahlungsart
  • Startzeit und Endzeit des Verkaufsvorgangs
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

müssen nun weitere Informationen auf dem Kassenbon gedruckt werden (als Text oder über QR-Code abrufbar):

  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
  • der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler

1.1.2024 Meldepflicht für Kassensysteme und deren zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE)

Ab dem 1.1.2024 müssen alle Kassensysteme (und Waagen mit Bargeldfunktion) über das Elster-Online-Portal vom Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

1.7.2022 neue DSFinV-K-Schnittstelle Version 2.3.

Ab dem 1.7.2022 verlangt das Bundesministerium für Finanzen sehr kurzfristig und ohne Rücksprache mit den Kassenherstellern eine neue Version der Prüfschnittstelle bei Kassen und Waagen. Ab dem 1.7.2022 ist nur noch der Einsatz der Schnittstelle in der Version 2.3. erlaubt.

Weiterhin wird u.a. gefordert das bei Retouren und Stornos welche sich auch bereits mit einer TSE zertifizierten Bons beziehen, auch eine Referenz auf dem Originalbon gespeichert werden muss.

Die Bekanntmachung im BMF-Schreiben vom 21.4.2022 finden Sie hier. Die genaue Beschreibung der neuen Schnittstelle finden Sie hier.

28.5.2022 Grundpreisauszeichnung und Rabattausweis

Ab dem 28.5.2022 dürfen Grundpreise nur noch auf Kilogrammbasis ausgewiesen werden, ein Grundpreis je 100 Gramm für kleingewichtige Artikel wie Tee oder Gebäck bis 400g ist nicht mehr erlaubt. Hier empfehlen wir vor allem die Etikettierwaagen umzuprogrammieren aber auch Kassen wenn Artikel über Gewicht verkauft werden (Tee, Gebäck, …). Es ist nur eine Umprogrammierung aber kein Update notwendig.

Wenn ein allgemeiner Rabatt für eine große Kundengruppe gegeben wird, muss ab dem 28.5.2022 neben dem alten Preis, dem Rabatt und dem neuen Endpreis auch ein Referenzpreis ausgewiesen werden. Der Referenzpreis ist der niedrigste Preis zu welchem der Artikel in den letzten 30 Tagen verkauft wurde. Ob die Referenzpreisauszeichnung auch an Kassen durchgeführt werden muss oder ein Ausweis in der Werbung für die Aktion genügt klären wir gerade ab. Ein Referenzpreis muss ausdrücklich nicht angegeben werden, wenn es sich um schnell verderbliche Ware handelt, bzw. wenn ein Rabatt nur für einen Kunden bzw. eine kleine Kundengruppe gilt.

Stand 17.7.2020 (Fristverlängerung TSE-Umrüstung):

Das BMF in Berlin hat eine über den 30.9.2020 hinausgehende Fristverlängerung zur Umrüstung von Kassen mit einer TSE abgelehnt.

Der Freistaat Sachsen gewährt, ähnlich wie weitere Bundesländer in einer Mitteilung vom 15.7.2020 aufgrund der Corona-Pandemie eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.3.2021. Es wird nicht beanstandet wenn Sie eine Kasse oder Waage ohne TSE einsetzen, wenn der Einbau einer TSE bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Die originale Information vom Freistaat Sachsen finden Sie hier.

Stand 1.1.2020

Ab dem 1.1.2020 ist es verboten Kassen ohne GoBD-Speicherung einzusetzen. Die Übergangsfrist endete am 31.12.2019, weitere Übergangsfristen gibt es für nicht GoBD konforme Kasse nicht. Alle Kassen müssen ab dem 1.1.2020 die Kassensicherungsverordnung erfüllen, eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung (TSE) und DSFinV-K-Schnittstelle besitzen. Es drohen hohe Bußgelder und teure Zuschätzungen bei Kassenprüfungen.

  • Die Übergangsfrist bis 31.12.2022 gilt nur für bauartbedingt nicht auf eine TSE-Schnittstelle umrüstbare GoBD konforme Kassen, wenn diese nach 25.11.2010 gekauft worden sind.
  • Die Übergangsfrist bis 30.9.2020 gilt nur für auf TSE-Schnittstelle umrüstbare GoBD konforme Kassen. Sobald die TSE und die TSE-Schnittstelle verfügbar sind müssen die Kassen laut Gesetzgeber sofort und unverzüglich umgerüstet werden, spätestens bis zum 30.9.2020.
  • Für Kassen die über keine GoBD-Speicherung verfügen gibt es keine Übergangsfrist.

Die Übergangsfrist bis 30.9.2020 gilt auch für die DSFinV-K-Schnittstelle.

Ab dem 1.1.2020 schreibt der Gesetzgeber eine Bonausgabepflicht vor. Dies bedeutet das Sie einen Bon drucken und an den Kunden aushändigen müssen. Wenn der Kunde den Bon nicht annimmt dürfen Sie den Bon entsorgen. Sie sind nicht verpflichtet den Bon aufzubewahren. Es ist nicht erlaubt den Kunden zu fragen ob er einen Bon haben möchte. Für die Bonausgabepflicht gibt es vom Gesetzgeber keine Übergangsfrist. Die Ausnahmeregelung von der Bonausgabepflicht wurde bisher von allen Finanzämtern abgelehnt.

Von einem auf „Zeit spielen“ und die Kasse nicht umrüsten zu lassen raten wir dringend ab, da auch Jahre später bei einer Kassenprüfung festgestellt werden kann, das die Daten 2020 nicht GoBD-konform gespeichert worden sind.

Aktueller Stand 10.11.2019

Vom Bundesministerium für Finanzen ist das BMF-Schreiben zur Übergangsfrist bis 30.9.2020 veröffentlicht worden. Somit besteht ab heute Klarheit über die Übergangsfrist, was in der Übergangsfrist nicht beanstandet wird und was die Voraussetzungen dazu sind. Ich bin der Meinung das dieses Schreiben für alle beteiligten positiv ist. Allerdings ist das Schreiben kein Grund bis September 2020 untätig zu bleiben. Im Schreiben steht das „die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen sind“. Wir sind beruhigt das die Übergangsfrist sowohl die TSE betrifft wie auch die Prüfschnittstelle DSFinV-K – welche im ersten Entwurf noch fehlte und für Sie als Kunden eine doppelte Umrüstung bedeutet hätte.

Was steht genau im BMF-Schreiben?

  • Nichtbeanstandungsfrist bis 30.9.2020, jedoch sind die Kassen umgehend umzurüsten
  • betrifft sowohl die technische Sicherungseinrichtung (TSE) wie auch die Prüfschnittstelle DSfinV-K
  • gilt für alle Kassen – kein Ausschluss von PC-basierenden Kassen
  • Belegausgabepflicht ist hiervon unberührt, daher die Belegausgabepflicht tritt am 1.1.2020 in Kraft
  • Meldepflicht für Kassen ist auf unbestimmte Zeit, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit von den Finanzämtern geschaffen worden ist aufgehoben

Wie ist weiter zu verfahren?

Wir raten dringend davon ab tatenlos bis September 2020 zu warten. Im Schreiben wird deutlich daraufhin gewiesen das die Kassen trotz Nichtbeanstandungsfrist umgehend umzurüsten sind. Die Finanzämter bzw. die Prüfer werden wissen ab wann bei welchen Kassentypen eine Umrüstung möglich sein wird und ab wann die TSE verfügbar sind. Wir empfehlen Ihnen daher sich bei Ihrem Kassenhändler bereits jetzt für eine Umrüstung anzumelden. Wir bescheinigen unseren Kunden nach Anmeldung das die Kassen zum aktuellen Zeitpunkt bis zum Erscheinen der Updates und TSE-Einheiten nicht umgerüstet werden können, bzw. das selbst wenn Update und TSE-Einheit im Laufe des Jahres 2020 verfügbar sind, wir aus zeitlichen und logistischen Gründen nicht alle Kassen sofort umrüsten können. Mit dieser Auftragserteilung, bzw. der Bestätigung durch uns und dem BMF-Schreiben sollten Sie meiner Meinung nach problemlos die Nichtbeanstandung in Anspruch nehmen können.

Bitte beachten Sie auch das wir als Kassenhändler nicht alle Kunden im September 2020 umrüsten können, sondern dies je nach Verfügbarkeit von Update und TSE-Einheiten die Kassen im Laufe des Jahres 2020 umrüsten müssen und werden.

Die Übergangsfrist gilt nur für Kassenbesitzer, für Kassenhändler ist es weiterhin verboten Kassen ab dem 1.1.2020 zu bewerben oder zu verkaufen welche keine TSE-Schnittstelle haben!

Das BMF-Schreiben können Sie sich hier anschauen bzw. herunterladen.

Stand 1.11.2019

Seit ca. 6 Wochen warten wir auf das offizielle BMF-Schreiben für die „kurze“ Übergangsfrist bis 30.9.2020. Das Schreiben sollte bisher veröffentlicht werden, aber auch am 1.11.2019 ist dies nicht passiert. Aus einer internen Quelle haben wir erfahren das im bisherigen Entwurf ausschließlich eine Übergangsfrist für die TSE-Schnittstelle bzw. die TSE-Einheiten vorgesehen war. Alle anderen Anforderungen wie zum Beispiel die einheitliche Prüfschnittstelle DSFinV-K würden damit ab dem 1.1.2020 weiterhin gesetzlich gefordert werden. Laut unserer internen Quelle ist davon auszugehen das nun für alle Anforderungen bis zum 30.9.2020 eine Nichtbeanstandungsfrist geben wird. Dies erklärt unserer Meinung nach die Verschiebung der Veröffentlichung des BMF-Schreibens.

Zum aktuellen Zeitpunkt bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist vollkommen unklar für welche Anforderungen es eine Übergangsfrist gibt und wer diese Übergangsfrist unter welchen Bedingungen in Anspruch nehmen kann. So ist um nur ein Beispiel zu nennen weiterhin fraglich ob es für die „kurze“ Übergangsfrist bis 30.9.2020 genauso wie für die „lange“ Übergangsfrist bis 31.12.2022  einen Ausschluss von PC-basierenden Kassensystemen gibt. Wir empfehlen daher alle Kassen welche jetzte bereits umrüstbar sind, bereits jetzt umzurüsten.

Stand 25.10.2019

Eine Übergangsfrist bis Ende September 2020 ist beschlossen. Aktuell warten wir noch auf die Bestätigung durch das offizelle BMF-Schreiben um genaue und rechtssichere Informationen liefern zu können. Es ist aktuell unklar war die Übergangsfrist in Anspruch nehmen darf, für welche Kassentypen diese gilt (Registrierkassen und/oder PC-Kassen), ob die Übergangsfrist nur für aktuell nicht lieferbare TSE-Schnittstelle gilt oder auch für die DSFinV-K-Schnittstelle und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Stand 18.9.2019

  • Zum aktuellen Stand sind noch keine zertifizierten Sicherungseinrichtungen, kurz TSE, lieferbar. Es haben sich 2 Hersteller beim BSI zur Zertifizierung angemeldet. Wahrscheinlich wird es bis zum 1.1.2020 für die TSE nur eine vorläufige Zertifizierung geben.
  • Es soll eine Nichtbeanstandungsfrist für Kunden geben, welche sich rechtzeitig bis zum 31.12.2019 um eine Umrüstung ihrer Kasse bzw. um einen Neukauf gekümmert haben. Dann soll bis zum 30.9.2020 die Kasse nicht beanstandet werden. Das Schreiben ist jedoch noch nicht veröffentlicht – daher gibt es keine Rechtssicherheit.
  • Die einheitliche Prüfungsschnittstelle DSfinV-K ist ab dem 1.1.2020 vorgeschrieben – hier scheint es aktuell keine Übergangsfrist zu geben.
  • Die Übergangsfrist bis 31.12.2022 gilt nur für bauartbedingt nicht umrüstbare Kassen – PC-Kassen und Kassensoftware sind explizit vom Gesetzgeber von dieser Sonderregelung ausgenommen.

Anforderungen ab 1.1.2020 (TSE-Schnittstelle und DSfinV-K-Schnittstelle)

Die KassenSichV von 2017 schreibt eine zertifizierte Sicherungseinrichtung für Kassen und eine einheitliche digitale Schnittstelle für Prüfungen vor. Weiterhin wird die Speicherung der Grundaufzeichnung, die Protokollierung aller Vorgänge und die Anforderungen an den Kassenbeleg geregelt.

Anforderungen ab 19.6.2018 (artikelgenauer Verkauf)

Im Juni 2018 wurde in einem Anwendererlass die bereits gültigen Anforderungen an Kassen genauer beschrieben. So werden neue Anforderungen an die Grundaufzeichnungen gestellt, so zum Beispiel, dass der „eindeutig bezeichnete Artikel“ zu erfassen ist. Es heißt zwar weiterhin „Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.“, hier gibt es keine verbindliche Auskunft, was der „Art nach gleiche Ware“ ist und jeder Prüfer darf die Grenze anders deuten. Daher empfehlen wir den artikelgenauen Verkauf. Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen.

Anforderungen ab 1.1.2017 (GoBD und GDPdU)

Im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 wurde eine verschärfte Bestimmung für Bargeldgeschäfte mit elektronischen Kassen erlassen. Es müssen ab sofort alle Bons elektronisch unveränderlich 10 Jahre lang gespeichert werden, um bei einer Prüfung unverzüglich bereit gestellt werden zu können. Ein Vorhalten der Daten in ausgedruckter Form ist nicht mehr zulässig. Auch eine ausschließliche Archivierung der „Z-Tagesberichte“ ist nicht mehr erlaubt.


Was passiert wenn meine Kasse die Anforderungen nicht erfüllt?

Bei Nichterfüllen der Anforderungen kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden, was zu einer Schätzung mit unkalkulierbaren finanziellen Folgen führen kann. Weiterhin darf der Prüfer ein Verzugsgeld ab 2.500€ verlangen, wenn die Daten nicht zeitnah zur Verfügung gestellt werden können.

Wie kann ich herausfinden ob meine Kasse die neuen Anforderungen erfüllt?

Nutzen Sie, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, unseren Selbstcheck oder vereinbaren ganz einfach unter 03726 79 79 0 – 0 einen kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin bei Ihnen vor Ort. Dann können wir uns Ihre vorhandene Kasse anschauen und gemeinsam eine Lösung finden.

Was empfiehlt der Kassenprofi Kassensysteme Gebert?

Wir sehen hier einen dringenden Handlungsbedarf, da das Problem eventuell erst in vielen Jahren bei einer Betriebsprüfung sichtbar werden kann und Sie können dann rückwirkend über mehrere Jahre geschätzt werden. Kontrollieren Sie ob Ihre Kasse die neuen Anforderungen erfüllt und warten Sie nicht bis es zu einer Prüfung kommt. Fragen Sie Ihren Steuerberater, nutzen Sie den Selbstcheck oder unseren kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin.

Beratungshotline 03726 79 79 0 – 0


Selbstckeck „Kassensicherheit“ – Testen Sie ob Ihre Kasse alle Anforderungen für 2020 erfüllt:

  • Ist Ihre Kasse für den Anschluss einer technischen Sicherheitseinrichtung TSE vorbereitet?
  • Hat Ihre Kasse die DSfinV-K konforme Schnittstelle für Ihren Prüfer?
  • Verarbeitet Ihre Kasse Gutscheine (Einzweck/Mehrzweck) steuerlich korrekt?
  • Ist Ihre Kasse jederzeit kassensturzfähig?
  • Sind Sie für eine Kassennachschau vorbereitet?
  • Werden alle Bons in Ihrer Kasse 10 Jahre lang unverdichtet und revisionssicher gespeichert?
  • Hat Ihre Kasse einen Manipulationsschutz und ein internes Kontrollsystem?
  • Werden alle Stornos, Preis- und Stammdatenänderungen elektronisch protokolliert?
  • Haben Sie für Ihre Kasse eine Bescheinigung?
  • Haben Sie eine Verfahrensdokumentation für Ihren Prüfer und liegt diese erreichbar in Kassennähe?

Wenn Sie nicht alle Fragen eindeutig mit JA beantworten können, sind Sie wahrscheinlich nicht im Besitz einer konformen Kasse, setzen sich einem hohen Risiko bei einer Kassenprüfung aus und es besteht dringender Handlungsbedarf. Rufen Sie unsere Beratungshotline 03726 79 79 0 – 0 an und wir helfen Ihnen bei der Beurteilung, ob Sie Ihre Kasse weiterhin einsetzen können, ob eine Umstellung notwendig ist oder ob Sie eine neue Kasse benötigen.

Gern beraten wir Sie telefonisch, in unserem Showroom oder bei Ihnen vor Ort zu den neuen Vorschriften.

Terminvereinbarung: 03726 79 79 0 – 0.


Gesetzliche Grundlagen und BMF-Schreiben zu den Kassenanforderungen:

Hier finden Sie die rechtlichen Grundlagen, die beim Einsatz von Registrierkassen und Kassensysteme beachtet werden müssen.

Nichtbeanstandungsregel:

Das BMF-Schreiben regelt die Übergangsfrist für GoBD-konforme Kassen bis spätestens zum 30.9.2020 und klärt die Voraussetzungen um die Übergangsfrist in Anspruch nehmen zu können. Weiterhin wird in diesem Schreiben die Meldepflicht für Kassen auf unbestimmte Zeit verschoben. Für die Bonausgabepflicht gibt es keine Übergangsfrist.

BMF Schreiben vom 5.11.2019

KassenSichV – Kassensicherungsverordnung, TSE:

Die Kassensicherungsverordnung gilt ab dem 1.1.2020.

  • Protokollierung und Speicherung aller digitalen Grundaufzeichnungen
  • Einheitliche digitale Prüfschnittstelle DSFinV-K
  • Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung (TSE)
  • Anforderung an den Kassenbon

Kassensicherungsverordnung 2017
Beschreibung der DSFinV-K-Schnittstelle

GoBD-Anforderungen an Kassen, Stand 2019:

Neuregelung der GoBD, welche die Version aus 2014 ersetzt. Die  Anforderungen gelten ab sofort, jedoch spätestens ab 1.1.2020.

  • Allgemeine Anforderungen
  • Anforderungen an Belege
  • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle (Grundaufzeichnungen, Journal- und Konten)
  • Internes Kontrollsystem
  • Datensicherheit
  • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen (Stammdatenänderungsprotokoll, Programmierprotokolle, …)
  • Aufbewahrung
  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  • Datenzugriff bei Prüfungen

BMF-Schreiben GoBD 2019
BMF-Schreiben GoBD 2014

Kassengesetz 2016:

Im BMF-Schreiben vom 22.12.2016 wird der Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen geregelt.

  • Einzelaufzeichnungspflicht ab 1.1.2017
  • Kassennachschau ab 1.1.2018
  • Belegausgabepflicht ab 1.1.2020
  • Pflicht zur Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab 1.1.2020

BMF-Schreiben Kassengesetz 2016

Verschiedene Anwendererlasse zur Abgabenordnung (AO) zu §146 AO:

BMF Anwendererlass 146a AO 2019
BMF Anwendererlass 146b AO Kassennachschau 2018
BMF Anwendererlass 146a AO 2018

Pflicht zum artikelgenauen Verkauf an Kassen (Prüfungsunsicherheit bei Warengruppenkassen):

Im BMF-Schreiben vom 19.6.2018 ist unserer Meinung nach im Abschnitt 2.1.3. geregelt das artikelgenau an Kassen verkauft werden muss und das der Einsatz von Warengruppenkassen bzw. der Verkauf über Warengruppen mit offenen Preis ein erhöhtes Risiko bei Kassenprüfungen darstellt.

Es wird ganz klar gefordert das der „verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel“ aufzuzeichnen ist. Dies gilt laut dieses Schreibens auch für Dienstleistungen. Es heißt zwar weiter „Werden der Art nach gleicher Ware mit demselben Einzelverkaufspreis zu Warengruppen zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.“.  Hier ergibt sich ein Problem: Was ist „Art nach gleicher Ware“? Wer definiert was „Art nach gleicher Ware“ ist und ob der Betriebsprüfer der letztendlich die Kasse prüft dies genauso sieht? Selbst wenn dies geklärt ist, dürfen nur Artikel zu Warengruppen zusammengefasst werden welche den gleichen Einzelverkaufspreis haben. Daher empfehlen wir allen Kunden um bei einer Prüfung nicht angreifbar zu sein, artikelgenau zu verkaufen.

BMF Schreiben 19.6.2018 


Haben Sie Fragen zu den Anforderungen? 

Gern beraten wir Sie telefonisch, in unserem Showroom oder bei Ihnen vor Ort zu den neuen Vorschriften.

Terminvereinbarung: 03726 79 79 0 – 0.


Alle Unterlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit. Bitte befragen Sie bei allen steuerlichen und rechtlichen Fragen immer Ihren Steuerberater oder Rechtsbeistand.

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