Trinkgeld nach §107 Gewerbeordnung
Die rechtliche Definition von Trinkgeld kann je nach Land und Region unterschiedlich sein. In Deutschland regelt § 107 der Gewerbeordnung den rechtlichen Rahmen für Trinkgelder. Dieser besagt, dass diese ein Geldbetrag sind, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Das bedeutet, dass sie nicht gesetzlich festgelegt sind und keiner verbindlichen Höchst- oder Mindestgrenze unterliegen.
Die Höhe des Betrags bleibt daher freiwillig und nicht kalkulierbar. Arbeitnehmer haben laut dieser Regelung ebenfalls keinen rechtlichen Anspruch auf Trinkgeld. Es handelt sich um eine zusätzliche, freiwillige Zuwendung und nicht um einen verpflichtenden Bestandteil des Arbeitsvertrags. Des Weiteren dürfen sie nicht auf den regulären Lohn oder andere vertraglich festgelegte Leistungen angerechnet werden. Sie sind als separate Zahlung anzusehen und können nicht als Ersatz für andere Gehaltsbestandteile dienen. Die rechtlichen Aspekte dienen somit dazu, die Eigenständigkeit von Trinkgeldern als freiwillige Anerkennung für gute Dienstleistungen zu betonen.
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, und Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass Trinkgelder nicht rechtlich verbindlich sind und ihre Vergütung nicht beeinflussen dürfen.