gesetzliche Änderung: Grundpreisauszeichung und Rabattausweis

Deutschland hat eine EU-Regelung in nationales Recht umgesetzt welches ab dem 28.5.2022 zu beachten ist.

Änderung Grundpreisauszeichnung:

Ein Grundpreis ist immer in Kilogramm oder Liter anzugeben. Bisher konnte bei Waren, deren Gewicht oder Volumen üblicherweise 400 Gramm oder Milliliter nicht übersteigen, der Grundpreis auch je 100 Gramm oder Milliliter angegeben werden. Diese Möglichkeit gibt es nach der Neuregelung nicht mehr. Daher muß der Grundpreis nun auch bei kleinen Gebinden je Kilogramm oder Liter angegeben werden.

Die betrifft vor allem Etikettierwaagen für Vorverpackungen (Bäckereien, …) aber auch Verkaufswaagen oder Kassen welche gewogene Artikel wie Obst oder Tee verkaufen und den Grundpreis an der Kasse je 100 Gramm hinterlegt haben.

Preisangabe bei Preisermäßigungen (Nachlass, Rabatt, …)

Nach §11 PAngV muß bei jeder Preisermäßigung für Ware gegenüber Verbrauchern der niedrigste Preis ausgewiesen werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verwendet worden ist. Händler müssen somit bei einer Preisermäßigung einen Referenzpreis angeben. Dies gilt wenn Preisermäßigungen für einen großen allgemeinen Teil der Kunden gilt, aber nicht bei einer individuellen Preisermäßigung für einen Kunden (zum Beispiel 10% Nachlass auf eine CD mit defekter Hülle). Eine weitere Ausnahme sind laut Verordnung schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit.

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